ÜBERBRÜCKUNGSHILFE III
2.02.2021
Die neue überarbeitete Überbrückungshilfe III gilt für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 und ist für Unternehmen relevant, die im Vergleich zum Referenzmonat aus 2019 einen UMSATZEINBRUCH in Höhe von MINDESTENS 30% erlitten haben.
Die Förderung erfolgt durch einen in Abhängigkeit von der Höhe des Umsatzeinbruchs zu berechnenden Fixkostenzuschuss. Genaue Antragsvoraussetzungen und Förderbedingungen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums https://cutt.ly/5kiFhsq.
Bitte beachten Sie, dass die steuerliche Würdigung einer individuellen Situation im Regelfall eine vollständige Sachverhaltsermittlung voraussetzt. Ebenso können die beigefügten Hinweise und Informationen im vorliegenden Rahmen hinsichtlich Ihrer Voraussetzungen nur stichpunktartig wiedergegeben werden. Sollten Sie Rechtssicherheit über die Anwendung auf Ihre Situation benötigen, bitten wir Sie, sich mit uns für ein Beratungsgespräch in Verbindung zu setzen. Es gelten die AGBs von 05/2018.