Wenn ein Unternehmen durch Coronahilfen gefördert wurde und vor der Schlussabrechnung ein Gesellschafter ausscheiden sollte oder die Firma aufgelöst oder veräußert wird, dann haftet der frühere Gesellschafter dennoch für mehrere Jahre weiter. Die Bewilligungsstellen behandeln die Rückforderung so, als bestehe das Unternehmen unverändert fort. Daher sollte die Schlussabrechnung abgewartet werden. Eine Verrechnung zwischen Rückforderung und Nachzahlung ist nur möglich, solange das geförderte Unternehmen existiert.
Haftungsrisiko bei Coronahilfen
10.06.2026
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